VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
Der VII. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt zwölf Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.
Er ist hauptsächlich für Werkvertrags- und Architektenrecht zuständig.[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/AufgabeOrganisation/VerteilungGeschaefte/verteilungGeschaefte_node.html Verteilung der Geschäfte des BGH] (www.bundesgerichtshof.de vom 1. Januar 2011, abgerufen am 24. März 2012)
Besetzung
* Vorsitzende: Rolf Kniffka
* Stellvertretender Vorsitzender: Johann Kuffer
* Beisitzer: Karl-Eugen Bauner, Ursula Safari Chabestari, Wolfgang Eick, Claus Halfmeier, Stefan Leupertz.
Ehemalige Mitglieder
Den Vorsitz hatte bis Oktober 2008 Wolf-Dieter Dressler, zuvor Eike Ullmann (später Vorsitzender des I. Zivilsenats) inne.
Frühere Senatsmitglieder waren u.a. die Richter Reinhold Thode, Friedrich Quack, Gerhard Haß, Jürgen Hausmann, Markus Wiebel.
Zuständigkeit
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2012[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Geschaeftsverteilung/Geschaeftsverteilung2012/geschaeftsverteilung2012_node.html Geschäftsverteilung 2012 des Bundesgerichtshofs] (abgerufen am 11. März 2012)) ist der VII. Zivilsenat zuständig für die Rechtsstreitigkeiten über:
* Werkverträge, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 9) oder der VI. Zivilsenat (Nr. 1 und 2) zuständig ist;
* Dienstverhältnisse der Architekten und anderer bei Bauten beschäftigter Personen;
* Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung aufgrund des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 449) und aufgrund des Bauforderungssicherungsgesetzes in der Fassung des Forderungssicherungsgesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, Nr. 48, S. 2022);
* die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren –
** über Zwangsvollstreckung in anderes als unbewegliches Vermögen, soweit nicht der XII. Zivilsenat (Nr. 4) zuständig ist,
** die die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen betreffen, soweit nicht ein anderer Zivilsenat zuständig ist.
* die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter (§§ 84 ff HGB) und über Franchiseverträge.
Weblinks
* [http://www.bundesgerichtshof.de Website des Bundesgerichtshofs]
Einzelnachweise
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