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Verbraucherdarlehensvertrag

15.01.2012 @ 16:04, Inkowik,

Der Verbraucherdarlehensvertrag bzw. das Verbraucherdarlehen ist ein Darlehensvertrag, der zwischen einem Verbraucher als Darlehensnehmer und einem Unternehmer als Darlehensgeber geschlossen wird.

Die Entstehung dieses Vertragstyps geht auf eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zurück.

Deutschland


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Ursprung, Rechtsgrundlagen


Befanden sich die entsprechenden Regelungen ursprünglich im Verbraucherkreditgesetz, wurden sie durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB (§§ {{§|491|bgb|dejure|text=491}} ff. BGB) integriert. Ab 11. Juni 2010 gelten andere Regelungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:319:0001:0036:DE:PDF Zahlungsdiensterichtlinie] sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberechts vom 29. Juli 2009.[http://www.bmj.de/files/-/3841/gesetz_verbraucherkreditrichtlinie_bundesgesetzblatt.pdf Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht]

Gesetzliche Regelungen


Die Begriffe Verbraucher und Unternehmer sind für Deutschland in {{§|13|bgb|juris}} und {{§|14|bgb|juris}} BGB definiert.

Grundsätzlich gelten für den Verbraucherdarlehensvertrag die allgemeinen Vorschriften über den Darlehensvertrag ({{§|488-490|BGB|buzer|text=§§ 488 bis 490}} BGB). Die Normen der {{§|491-505|BGB|buzer|text=§§ 491 bis 505}} BGB gelten für das Verbraucherdarlehen (mit Ausnahmen) darüber hinaus ergänzend mit dem Ziel, den Schutz des Verbrauchers zu stärken.

So bedarf der Verbraucherdarlehensvertrag zum Schutz des Verbrauchers grundsätzlich der Schriftform und hat einen Mindestinhalt. Weil die Schriftform erforderlich ist, ist die Unterschrift der Parteien erforderlich ({{§|126|bgb|juris}} BGB). Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf aber dann keiner Schriftform, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt ist ({{§|492|bgb|juris}} BGB). Die Unterschrift des Verbrauchers ist aber erforderlich.

Durch den gesetzlichen Mindestinhalt ({{§|492|bgb|juris}} BGB) (zum Beispiel Angabe des Nettodarlehensbetrags und des effektiven Jahreszinssatzes) soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, die unterschiedlichen Kreditformen und deren Kosten besser vergleichen zu können. Bei bonitätsabhängigen Zinssätzen regelt § 6a PAngV ("Werbung für Kreditverträge"), dass die Bank in der Werbung darauf hinweisen muss, dass der Zins bonitätsabhängig ist. Die Bank darf dabei nur mit Zinssätzen werben, die von 2/3 der tatsächlich abgeschlossenen Verträge nicht unterschritten werden.

Weitere Regeln zu Gunsten des Verbrauchers:

* Zwingende Formvorschriften (Beweiserleichterung)
* Zwingend notwendige Angaben im Vertrag (bessere Risikoeinschätzung, Beweiserleichterung)
* Anordnung von Rechtsfolgen bei Missachtung der obigen Punkte zu Lasten des Unternehmers
* Einräumung eines Widerrufsrechts nach Maßgabe des § 355 BGB sowie im Fall eines Verbundenen Geschäftes
* Unwirksamkeit des Verzichts auf Einwendungen gegenüber einem neuen Gläubiger bei Abtretung der Darlehensforderung
* Verbot der Eingehung abstrakter Verbindlichkeiten durch den Verbraucher zur Schuldverstärkung (sog. Wechsel- und Scheckverbot; bei Zuwiderhandlung Schadenersatzpflicht)
* Behandlung von Verzugszinsen (Schutz vor Überschuldung)

* Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers bei Zahlungsverzug

Die Nichtbeachtung von Schriftform und Mindestinhalt führen zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages (§ 494 Abs. 1 BGB). Der Verbraucherdarlehensvertrag wird aber gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt ({{§|494|bgb|juris}} BGB).

Dem Darlehensnehmer steht in jedem Fall ein Widerrufsrecht zu ({{§|495|bgb|juris}} BGB). Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen {{§|355|bgb|juris}} BGB.

Abgrenzung


Bei Überziehungskrediten für ein Girokonto gelten die Regelungen des Verbraucherdarlehensvertrages nicht ({{§|493|bgb|juris}} BGB).

Ein Sonderfall des Verbraucherdarlehensvertrages ist der Immobiliardarlehensvertrag für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen.

Österreich


In Österreich wurde die Verbraucherkreditrichtlinie durch das Verbraucherkreditgesetz umgesetzt.[http://www.rechtsfreund.at/news/index.php?/archives/474-Verbraucherkreditgesetz-und-Verbraucherkreditrichtlinie.html Verbraucherkreditgesetz als Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in Österreich]

Einzelnachweise


Literatur


* Bülow / Artz, Verbraucherkreditrecht. Kommentar, 7. Auflage, München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60613-7

{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Bankwesen
kategorie:Schuldrecht (Deutschland)
Kategorie:Verbraucherrecht

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