Verbrauchsgüterkauf
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Der Verbrauchsgüterkauf ist ein Begriff des Schuldrechts.
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist er in den {{§|474|bgb|juris}} ff. geregelt. Die Vorschriften sind im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das BGB eingefügt worden, um die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie der Europäischen Union (EG-RL 99/44) fristgerecht in nationales Recht umzusetzen.
Gemäß der Definition in {{§|474|bgb|juris}} BGB ist Verbrauchsgüterkauf der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher ({{§|13|bgb|juris}} BGB) als Käufer von einem Unternehmer ({{§|14|bgb|juris}} BGB) als Verkäufer.
Die Rechtsfolgen des Verbrauchsgüterkaufs bestehen zunächst darin, dass bestimmte allgemeine Regelungen des Kaufrechts keine Anwendung finden. Es sind dies:
* die Haftungsbeschränkung bei öffentlicher Versteigerung ({{§|445|bgb|juris}} BGB) und* der Gefahrübergang auf den Käufer bereits durch Absendung beim Versendungskauf ({{§|447|bgb|juris}} BGB).
Eine weitere Einschränkung betrifft die Haftung des Verkäufers bei Mängeln: Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein vertraglicher Haftungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig, {{§|475|bgb|juris}} Abs. 1 BGB. Lediglich die Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer lassen sich ausschließen oder beschränken, {{§|475|bgb|juris}} Abs. 3 BGB. In der Praxis hat dies besondere Bedeutung beim privaten Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Autohändler. Der früher übliche weitgehende Gewährleistungsausschluss ist heute nicht mehr möglich.
Beim Verbrauchsgüterkauf kann weiter die Verjährung der Gewährleistungsansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden ({{§|475|bgb|juris}} Abs. 2 BGB).
Schließlich wird der Verbraucher dadurch rechtlich gegenüber dem gewerblichen Käufer besser gestellt, dass er grundsätzlich gem. {{§|476|bgb|juris}} BGB bei einem binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache aufgetretenen Mangel nicht beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder angelegt gewesen ist. Vielmehr wird das Vorhandensein des Mangels im entscheidenden Zeitpunkt gesetzlich vermutet. Der Verkäufer kann diese Vermutung durch den Gegenbeweis zu erschüttern versuchen.
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{{SORTIERUNG:Verbrauchsguterkauf}}Kategorie:Kaufrecht (Deutschland)
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