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Verjährung (Deutschland)

28.02.2012 @ 20:41, Botulph,

Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs. Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das heißt, die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden.

Zivilrecht

Die Verjährungsvorschriften des BGB (§{{§|194|bgb|juris}} ff. BGB) wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geändert. So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit 1. Januar 2002. Überleitungsvorschriften enthält {{Art.|229|BGBEG|juris|text=Art. 229 § 6}} EGBGB.

Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung, das nicht ins BGB übernommen worden ist, aber in bestimmten landesrechtlichen Regelungen gilt, hat völlig andere Bedeutung. Es hat rechtsbegründenden Charakter.

Verjährungsfristen


Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ({{§|195|BGB|juris}} BGB).

Wichtige Fälle davon abweichender Fristen (sowohl von der Länge der Verjährungsfrist als auch vom Beginn derselben):

* Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. {{§|196|BGB|juris}} BGB.
* Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, {{§|197|BGB|juris}} BGB.
* Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei allen übrigen Fällen (insbesondere bei beweglichen Sachen) ({{§|438|BGB|juris}} BGB).
* Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren ({{§|634a|BGB|juris}} Abs. 1 Nr. 2 BGB); bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren ({{§|634a|BGB|juris}} Abs. 1 Nr. 1 BGB); im übrigen in drei Jahren ({{§|634a|BGB|juris}} Abs. 1 Nr. 3 BGB).
* Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren ({{§|651g|BGB|juris}} Abs. 2 BGB).
* Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen in 6 Monaten; die Frist beginnt für den Vermieter ab Übergabe der Mietsache, für den Mieter ab Beendigung des Mietverhältnisses ({{§|548|BGB|juris}} BGB).

* Bei gewerblichen Transportverträgen nach §{{§|407|HGB|juris}} ff. HGB verjähren Ansprüche in einem Jahr ({{§|439|HGB|juris}} Abs. 1 S. 1 HGB). Sofern vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten des Schuldners in Bezug auf Schäden am Transportgut oder bei Verspätungsschäden vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist (nur) hierzu abweichend davon 3 Jahre ({{§|439|HGB|juris}} Abs. 1 S. 2 HGB).Karl-Heinz Thume: Neue Rechtsprechung zur Verjährung im Transportrecht, transpr 2009, 233 Für den Umzugsvertrag, den Vertrag über multimodalen Verkehr (Multimodalvertrag, {{§|452|hgb|juris}} HGB), den Speditionsvertrag und den Lagervertrag gelten diese Fristen ebenfalls.

Verjährungsbeginn


Regelmäßig beginnt die Verjährungsfrist nach {{§|199|BGB|juris}} Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des (Kalender-) Jahres in dem:

* der Anspruch entstanden ist und

* der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (so genannte „subjektive Verjährung“).

(Sie sind also bis 31.Dezember des jeweiligen Jahres 24:00 Uhr unverjährt und ab 1. Januar des Folgejahres 00:00 Uhr verjährt.) Diese Frist wird als Ultimoverjährung bezeichnet. Der Fristbeginn wird also hinausgeschoben, und zwar auf das Ende des Jahres, in dem alle sonstigen Voraussetzungen zum ersten Mal vorliegen. Dies hat vor allem praktische Gründe und galt schon bei der Verjährung nach altem Recht für Ansprüche nach den §§ 196, 197 BGB a. F. Diese Ultimoverjährung wurde bei der Schuldrechtsreform unter anderem von der Anwaltschaft gefordert.

* Beispiel: Der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers aus Januar 2008 verjährt am 31. Dezember 2011. (Häufig gelten aber auch noch viel kürzere Ausschlussfristen.)

Abweichender Verjährungsbeginn


* Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen beginnt die Verjährung, soweit nichts anderes geregelt ist, mit der Entstehung des Anspruchs ({{§|200|BGB|juris}} BGB).
* Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zum Beispiel durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung ({{§|201|BGB|juris}} BGB).
* Die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache, also nicht mit Vertragsschluss ({{§|438|BGB|juris}} Abs. 2 BGB).
* Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung der Mängelansprüche im Regelfall mit der Abnahme ({{§|634a|BGB|juris}} Abs. 2 BGB).
* Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte ({{§|651g|BGB|juris}} Abs. 2 BGB).
* Beim Mietvertrag beginnt die oben genannte kurze Verjährung für Ansprüche des Vermieters dann, wenn er die Mietsache zurück erhält, für solche des Mieters mit der Beendigung des Mietverhältnisses ({{§|548|bgb|juris}} BGB).
* Besonderheiten gelten nach dem Grundsatz der Schadenseinheit für den Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen.

* Beim gewerblichen Transportvertrag (und den anderen ähnlichen Verträgen) beginnt die Verjährung der Ansprüche mit Ablieferung des Gutes oder dem vereinbarten Ablieferungstermin ({{§|439|BGB|juris}} Abs. 2 HGB).

Ablauf und Ende


Den Lauf der Verjährungsfrist können beeinflussen:

Die Hemmung:

Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter ({{§|209|BGB|juris}} BGB).

Ablaufhemmung gibt es bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter ({{§|210|BGB|juris}} BGB) sowie in Nachlassfällen ({{§|211|BGB|juris}} BGB).

Neubeginn der Verjährung (früher: „Unterbrechung der Verjährung“) tritt nach {{§|212|BGB|juris}} BGB ein durch

* Anerkenntnis des Anspruchs, als solches gilt Abschlagszahlung, Zinszahlung unter anderem

* Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.

Absolute Verjährung:

„Auf jeden Fall“, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis verjähren nach {{§|199|BGB|juris}} Abs. 2 BGB in 30 Jahren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder sonstigem schadensauslösenden Ereignis.

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis usw. in 30 Jahren von dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist ({{§|199|BGB|juris}} Abs. 3 BGB).

Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an ({{§|199|BGB|juris}} Abs. 4 BGB).

Vereinbarungen über die Verjährung


Vereinbarungen über die Verjährungsfrist (Verkürzung oder Verlängerung der gesetzlichen Fristen) sind grundsätzlich zulässig.

Bei Haftung wegen Vorsatzes kann nach {{§|202|BGB|juris}} Abs. 1 BGB die Verjährung nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft abgekürzt werden. Unstatthaft ist es ferner, eine längere Verjährungsfrist als von 30 Jahren zu vereinbaren ({{§|202|BGB|juris}} Abs. 2 BGB).

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen Verkürzungsverbote für bestimmte Verjährungsfristen beim Kauf- und Werkvertrag ({{§|309|BGB|juris}} Nr. 8b ff. BGB.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) kann jedoch weiterhin vereinbart werden. Danach gelten kürzere Verjährungsfristen ({{§|13|VOB-B|dejure}} Nr. 4 VOB/B).

Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei gebrauchten Sachen die Verkürzung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen durch den Unternehmer bis auf ein Jahr statthaft ({{§|475|BGB|juris}} Abs. 2 BGB).

Wirkungen der Verjährung


Der Schuldner bekommt ein (dauerndes) Leistungsverweigerungsrecht, die „Einrede der Verjährung“ ({{§|214|BGB|juris}} BGB).

Einrede bedeutet, dass die Verjährung nicht von Amts oder von Gerichts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss.

Die Verjährung führt nicht zum Untergang des Anspruchs. Er bleibt bestehen und stellt einen Rechtsgrund für die erbrachte Leistung dar, die darum nicht rechtsgrundlos im Sinne der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ist und somit auch bei Unkenntnis der Verjährung nicht zurückgefordert werden kann ({{§|214|BGB|juris}} Abs. 2 BGB).

Mit einem verjährten Anspruch kann aufgerechnet werden, wenn die sogenannte Aufrechnungslage schon bestand, als der Anspruch noch nicht verjährt war ({{§|215|bgb|juris}} BGB). Jedoch ist immer zu beachten, ob der Anspruch aus anderen Gründen, zum Beispiel aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Aufrechnungsverbotes, nicht aufgerechnet werden darf.

Von Verjährungsfristen zu unterscheiden sind Ausschlussfristen, die teilweise in gesetzlichen Vorschriften zu finden sind (Beispiel: Anfechtungsfrist wegen Täuschung oder Drohung, {{§|124|BGB|juris}} BGB), häufig aber vertraglich vereinbart werden und insbesondere im Arbeitsrecht eine große Bedeutung haben. Häufig sind solche Ausschlussfristen für arbeitsrechtliche Ansprüche (aber auch für sonstige Rechte, auch Gestaltungsrechte) in Tarifverträgen zu finden und werden dort auch „Verfallfristen“ genannt, beispielsweise innerhalb des öffentlichen Dienstes 6 Monate, geregelt im BAT/TVöD. Während der Ablauf einer Verjährungsfrist nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, also nur auf die entsprechende Einrede zu beachten ist, endet bei Ablauf einer Ausschlussfrist das Recht selbst und ist (im Prozess vom Richter) von Amts wegen zu beachten.

Ausschluss- und Verjährungsfristen können zusammentreffen, so muss etwa beim Reisevertrag der Reisende seinen Anspruch wegen Reisemangels einen Monat nach Reiseende geltend machen (Ausschlussfrist), der Anspruch selbst verjährt in zwei Jahren ({{§|651g|BGB|juris}} BGB).

Von der Verjährung zu unterscheiden ist auch die dieser ähnliche Verwirkung.

Strafrecht


Das Strafrecht (einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht) kennt zwei Typen der Verjährung:

Die Verfolgungsverjährung ({{§|78|StGB|juris}} StGB) schließt die Ahndung einer Tat nach der im Gesetz geregelten Zeitdauer aus. Es tritt somit ein Verfahrenshindernis ein. Wird das Verfahren dennoch eröffnet, muss es eingestellt werden. Die Verjährungsfrist von Mord und Völkermord wurde 1965 in der Verjährungsdebatte des Deutschen Bundestages diskutiert, 1969 verlängert und endgültig 1979 aufgehoben. Im Übrigen bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der Strafandrohung des Delikts. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat.

Ordnungswidrigkeiten verjähren - je nach Höhe der Bußgeldandrohung - nach sechs Monaten bis drei Jahren ({{§|31|OWiG|juris}} OWiG). Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt statt einem Jahr laut {{§|26|StVG|juris}} Abs. 3 StVG eine noch kürzere Frist von lediglich drei Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Die Vollstreckungsverjährung ({{§|79|StGB|juris}} StGB) tritt ein, wenn eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme nach {{§|11|stgb|juris}} Abs. 1 Nr. 8 StGB in Folge Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden darf. Die Sicherungsverwahrung und die lebenslange Freiheitsstrafe verjähren nicht. Die sonstigen Verjährungsfristen bestimmen sich nach der verhängten Strafe. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung bzw. des Urteils.

Öffentliches Recht


Ein Anspruch aus einem Verwaltungsakt unterliegt ebenfalls der Verjährung. Seine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre nach der Unanfechtbarkeit ({{§|53|vwvfg|juris}} Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). Wird durch den Verwaltungsakt ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen gewährt, so gilt die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind ({{§|45|SGB_1|juris}} SGB I).

Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach §{{§|194|BGB|juris}} ff. sinngemäß.

Steuerrecht


Hierbei unterscheidet man nach der deutschen Abgabenordnung zwischen Festsetzungsverjährung (siehe Überschrift vor {{§|169|ao_1977|juris}} AO) und Zahlungsverjährung ({{§|228|ao_1977|juris}} AO).

Einzelnachweise


Siehe auch


* Verjährungsdebatte über die Ahndung von NS-Verbrechen in der Bundesrepublik

Weblinks


* [http://www.zingel.de/pdf/02verj.pdf Wichtige Verjährungsfristen des deutschen Rechts] (PDF-Datei; 198 kB)

{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)
Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)
Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)

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