Navigation


Verwaltungskompetenz

19.05.2011 @ 14:48, Jaruni,

Die Verwaltungskompetenz oder auch Verwaltungszuständigkeit ist die Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen.

Die Ausführung von Landesgesetzen ist in der Regel Sache der Länder. Auch
Bundesgesetze werden in der Regel durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt, können aber auch durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) oder durch den Bund selbst (Bundeseigene Verwaltung) ausgeführt werden. Im letzteren Fall kann wiederum unterschieden werden zwischen Ausführung durch Bundesbehörden

entweder mit oder ohne (dann also Bundesoberbehörden) eigenen Verwaltungsunterbau (zu den Verwaltungsstufen siehe auch den Artikel Landesbehörde), sowie Ausführung durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Gemeinschafts- bzw. Mischverwaltung von Bund und Ländern ("Dritte Ebene") ist nach herrscheinder Meinung unzulässig, wenn sie nicht im Grundgesetz vorgesehen ist.

Die Ausführung kann der Rechtsaufsicht oder der Fachaufsicht unterliegen.

Von der Verwaltungskompetenz zu unterscheiden ist die Gesetzÿ44ÿgebungsÿ45ÿkompetenz der Legislative.

Veranschaulichung


* Ausführung von Landesgesetzen: grds. Sache der Länder ({{Art.|30|gg|juris}} GG)
* Ausführung von Bundesgesetzen:
** grds. durch Länder als eigene Angelegenheit ({{Art.|83|gg|juris}}, {{Art.|84|gg|juris}} GG)
** durch Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) ({{Art.|85|gg|juris}} GG)
** durch den Bund (Bundeseigene Verwaltung) ({{Art.|86|gg|juris}}, {{Art.|87|gg|juris}} GG)
*** durch Bundesbehörden
mit eigenem Verwaltungsunterbau (z. B. {{Art.|87|gg|juris}} Abs. 1 GG (zwingend), {{Art.|87|gg|juris}} Abs. 3 S. GG (fakultativ, bei neuen Aufgaben und dringendem Bedarf))
ohne eigenen Verwaltungsunterbau ({{Art.|87|gg|juris}} Abs. 3 S. 1 GG (fakultativ, Aufgabe muss ohne Verwaltungsunterbau zentral wahrnehmbar sein))
*** durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ({{Art.|87|gg|juris}} Abs. 2 und 3 S. 1 GG)

** Gemeinschafts- bzw. Mischverwaltung Bund/Länder ("Dritte Ebene")

Siehe auch


Kommunale Selbstverwaltung

Literatur


* Hebeler: Die Ausführung der Bundesgesetze, JURA 2002, S. 164 ff.

Weblinks


* [http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/fs20040303_1bvf000392 BVerfG, Beschl. d. Ersten Senats vom 3. März 2004, Az. 1 BvF 3/92]

{{Rechtshinweis}}
Kategorie:Verwaltungsorganisation (Deutschland)
Kategorie:Staatsrecht (Deutschland)

weiter

Text und Bilder dieses Beitrags stammen aus dem Artikel Verwaltungskompetenz der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU Free Documentation License. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Original-Artikel lässt sich hier bearbeiten.