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Wandelung

14.01.2012 @ 16:02, ,

Unter dem Rechtsbegriff Wand(e)lung versteht man allgemein die Erstattung des Kaufpreises einer gekauften Sache, die sich innerhalb einer gegebenen Frist als mangelhaft herausgestellt hat. Der Begriff war in Deutschland Teil des Gewährleistungsrechts.

Deutschland

Der Anspruch auf Wandelung war im deutschen Kaufrecht ein Gewährleistungsanspruch bei Sachmängeln. Nach der Legaldefinition in [http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/462.html § 462] BGB a.F. handelte es sich dabei um die Rückgängigmachung des Kaufes. Der Käufer konnte nach der Wandelung den Kaufpreis zurückverlangen und der Verkäufer die Kaufsache.

An die Stelle der Wandelung ist durch die Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 das im allgemeinen Schuldrecht geregelte Rechtsinstitut des Rücktritts ({{§|323|bgb|juris}}, [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG023901377 §§ 346 ff.] BGB) getreten. Ergänzend gelten im Kaufrecht {{§|437|bgb|juris}} Nr. 2 und {{§|440|bgb|juris}} BGB und die dort genannten Vorschriften.

Österreich

In Österreich ist die Wandlung durch {{§|932|ABGB|RIS-B}} Abs. 4 ABGB geregelt. Ein Recht auf Wandlung besteht wenn es sich um einen schwerwiegenden Mangel handelt. Handelt es sich um einen geringfügigen Mangel, dann hat der Käufer Anspruch auf Verbesserung der Sache, Austausch der Sache, oder eine angemessene Preisminderung (entweder in Form einer Gutschrift oder in Form der Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises).

{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Schuldrecht (Österreich)
Kategorie:Rechtsgeschichte der Neuzeit (Deutschland)
Kategorie:Privatrechtsgeschichte

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