Wertpapierpensionsgeschäft
Beim Wertpapierpensionsgeschäft handelt es sich um einen Vertrag, bei dem der Eigentümer von Wertpapieren (Pensionsgeber, üblicherweise ein Finanzinstitut) diese an einen anderen (Pensionsnehmer, üblicherweise eine Zentralbank oder ein anderes Finanzinstitut) für eine begrenzte Zeit, bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung, veräußert.[http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=26&paid=340b § 340b HGB Pensionsgeschäfte]
Hintergründe
Im Grunde handelt es sich bei einem Pensionsgeschäft um einen mit einem Wertpapier besicherten kurzfristigen Kredit, den der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber gewährt. Auch Zentralbanken agieren als Pensionsnehmer, indem sie Kredite an die Kreditinstitute vergeben, die wiederum als zusätzliche Sicherheiten eine Rücklagenerhöhung darstellen.George Kleinman (2001): Warentermingeschäfte - Seite 180 Der Zeitpunkt der Rückgabe kann von vornherein vereinbart oder später festgelegt werden. Wertpapierpensionsgeschäfte dienen auch Geschäftsbanken zur Refinanzierung (Offenmarktpolitik).
Echtes Pensionsgeschäft / Rückkaufverpflichtung
(Siehe auch Rückkaufvereinbarung)
Bei einem echten Wertpapierpensionsgeschäft ist der Pensionsnehmer verpflichtet, die Wertpapiere wieder zurückzuverkaufen. Der Pensionsgeber hat gleichzeitig eine Rückkaufverpflichtung. Das Wertpapierpensionsgeschäft ähnelt somit einem Future aus Sicht des Pensionsnehmers.
Unechtes Pensionsgeschäft / Rückkaufoption
Bei einem unechten Wertpapierpensionsgeschäft ist der Pensionsnehmer berechtigt (aber nicht verpflichtet), die Wertpapiere wieder zurückzuverkaufen. An der Rückkaufverpflichtung des Pensionsgebers ändert dies jedoch nichts. Das Wertpapierpensionsgeschäft ähnelt somit einer Put-Option aus Sicht des Pensionsnehmers.
Siehe auch
Einzelnachweise
Kategorie:Finanzmarktgeschäft
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