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Wohngeld

09.05.2012 @ 09:25, Harald aus Gütersloh,

{{Dieser Artikel|beschreibt die Sozialleistung, für die Instandhaltungszahlungen bei Wohneigentum siehe Hausgeld (Wohnungseigentum).}}
Wohngeld nennt man in Deutschland die Leistung des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten. Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Wohngeld (Wohngeldgesetz – WoGG – und andere) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuches (s. {{§|68|sgb_1|juris}} Nr. 10 SGB I).
Umgangssprachlich wird gelegentlich auch das monatliche Hausgeld, das Wohnungseigentümer zur Bewirtschaftung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums an den Verwalter zahlen, als „Wohngeld“ bezeichnet.

Informationen zum Wohngeldantrag


Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als „Mietzuschuss“ für Mieter von Wohnraum und als „Lastenzuschuss“ für Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung gewährt, und zwar ab dem 1. des Monats der Antragstellung (maßgebend ist der Eingangsstempel der Wohngeldbehörde) Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt.

Nicht antragberechtigt sind alleinstehende Erstauszubildende sowie Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende.

Die Höhe des Wohngeldes errechnet sich gem. ({{§|19|wogg|juris}} WoGG) aus folgenden Größen:

* Anzahl der Familienmitglieder, die zum Haushalt gehören
* Familieneinkommen

* zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung (über angemessenen Wohnraum hinausgehende Kosten werden nicht berücksichtigt)

Die Wohngeldstelle prüft, ob die Angaben zum Einkommen glaubhaft sind. Dies ist unzweifelhaft dann der Fall, wenn alle dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einnahmen, einschließlich des voraussichtlichen Wohngeldes und unabhängig davon, ob die Einnahmen wohngeldrechtliches Einkommen darstellen, ausreichen, um die Ausgaben des Haushaltes zu decken. Bei erkennbar niedrigem Lebensstandard wird zur Ermittlung der Ausgabenseite häufig auf den sozialhilferechtlichen Bedarf zurückgegriffen.

Folgende Formulare werden benötigt und sind bei der örtlichen Wohngeldbehörde erhältlich:

* Antrag auf Wohngeld
* Bescheinigung des Vermieters (Zusammensetzung der Miete, Wohnungsgröße)

* Zusätzliche Erklärungen zum Antrag auf Wohngeld

Bei Lastenzuschuss wird eine Fremdmittelbescheinigung der Banken benötigt.

Weitere vorzulegende Unterlagen:

* Verdienstbescheinigung(en) des Arbeitgebers
* Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, der SGB II oder SGB XII – Dienststelle
* Schulbescheinigungen bei Kindern über 16 Jahren
* Rentenbescheide
* BAB- oder BAföG-Bescheide (BAB/BAföG-Anspruch schließt bei Alleinstehenden Wohngeld regelmäßig aus)
* Schwerbehindertenausweise
* Bescheide über Pflegegeld
* Nachweise über Unterhalt
* Nachweise über Kapitalerträge und ggf. Vermögen (auch ohne Zinsertrag), {{§|21|wogg|juris}} Abs. 3 WoGG – auch unter dem Sparer-Pauschbetrag (Kopie Kontoauszüge, Sparbücher etc.)

* Wohngeldnegativbescheinigung für den Zweitwohnsitz, falls vorhanden

Wohngeld für Schüler, Studenten und Auszubildende


Leben Schüler, Auszubildende oder Studenten alleine in einem Haushalt oder besteht der ganze Haushalt nur aus Schülern, Auszubildenden und Studenten (bspw. zwei Studenten in Lebenspartnerschaft), besteht in der Regel eine Gesetzeskonkurrenz mit dem BAföG. Sie erhalten Wohngeld dann nur, wenn ihnen „dem Grunde nach“ kein BAföG zusteht. Dies ist unter anderem bei zu langer Studiendauer der Fall, nicht aber bei zu hohem eigenem Einkommen (Bsp. Berufsakademie) oder zu hohem Einkommen der Eltern. Gleiches gilt für Auszubildende, die „dem Grunde nach“-Anspruch auf Leistungen nach {{§|59|sgb_3|juris}} SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe – BAB) haben.

Durch das Haushaltskonstrukt besteht Anspruch also beispielsweise in folgenden Fällen:
* Eine alleinerziehende Studentin lebt mit ihrem Kind zusammen. Das Kind erhält dann meist Sozialgeld und ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Weil für die Prüfung der Gesetzeskonkurrenz der gesamte Haushalt betrachtet wird und das Kind selbst keiner nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung nachkommt, kann die Mutter Wohngeld erhalten.
* Eine Studentin ist mit einem Schüler verheiratet. Sie verliert ihren BAföG-Anspruch wegen eines Fachrichtungswechsels. Beide sind als Gesamthaushalt wohngeldberechtigt.

* Ein ausländischer Student ohne langfristigen Aufenthaltstitel kann grundsätzlich kein BAföG erhalten. Er ist dadurch wohngeldberechtigt. Allerdings kann die Inanspruchnahme von Wohngeld dazu führen, dass sein Aufenthaltstitel bei der nächsten Prüfung nicht verlängert wird.

Ob Ausbildungsförderung dem Grunde nach zusteht, muss zuerst die Wohngeldbehörde prüfen. Nur wenn sich Zweifel ergeben, leistet die für die Ausbildungsförderung zuständige Stelle Amtshilfe. Auszubildende und Studierende dürfen nicht gezwungen werden, selbst einen Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen.

Wohngeldbezieher


Die Zahl der Haushalte mit Wohngeldunterstützung sank im Jahr 2006 auf 691.000 (gegenüber 3,5 Millionen Haushalten im Jahre 2004), da viele Bedürftige ALG2 beantragen mussten. Das entspricht etwa 1,7 % aller Haushalte.

Die Gesamtausgaben für das Wohngeld betrugen im Jahr 2006 bundesweit rund 1,16 Milliarden Euro (gegenüber 5,19 Milliarden € 2004). Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch lag bei 91 €.

Ursache für den massiven Rückgang:

Seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) und den damit verbundenen Änderungen wohngeldrechtlicher Bestimmungen zum 1. Januar 2005 entfällt für Empfänger staatlicher Transferleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Asylbewerberleistungen) sowie Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft das Wohngeld. Die angemessenen Unterkunftskosten der Empfänger dieser Transferleistungen werden seitdem im Rahmen der jeweiligen Sozialleistungen berücksichtigt, so dass sich für die einzelnen Leistungsberechtigten keine Nachteile ergeben.

Zu beachten ist auch der Anspruch auf Wohngeld als sogenannte „vorrangige Leistung“ vor dem ALG II-Anspruch, wenn damit die Hilfsbedürftigkeit nach SGB II beseitigt werden kann ({{§|12a|sgb_2|juris}} SGB II). Das kann zum Beispiel bei bestimmten Kombinationen mit geringem ALG-I-Anspruch (gegebenenfalls und Kinderzuschlag) eintreten.

Die Träger der Grundsicherung verweisen dann in der Regel an die Wohngeldbehörden und können auch die Antragstellung notfalls erzwingen beziehungsweise ersatzweise auch gegen den Willen des Betroffenen vornehmen.

Mietenstufen


Die Miethöchstbeträge sind nach sechs Mietenstufen gestaffelt. Die Mietenstufen eins und zwei befinden sich unter dem Bundesdurchschnitt der Mieten, die Mietenstufe drei spiegelt den Durchschnitt wider, und die Mietenstufen vier bis sechs sind oberhalb des Bundesdurchschnitts. Mehr dazu auf der entsprechenden Webseite des für das Wohngeld zuständigen Bundesministeriums.[http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/SW/wohngeld-und-mietenstufen.html Wohngeld und Mietenstufen]

Novellierung ab 2009


Durch eine Novellierung des Wohngeldgesetzes hat sich das durchschnittliche Wohngeld ab 1. Januar 2009 von 90 € auf rund 140 € monatlich erhöht. Dies erfolgte durch Leistungsverbesserungen. Im Einzelnen durch:

* die Einbeziehung der Heizkosten, die mit einem festen Betrag nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (zum Beispiel für eine Person 24 €, für zwei Personen zusammen 31 €) in die Miete eingerechnet werden,
* die Zusammenfassung der Baualtersklassen auf Neubaumietenniveau,
* die Erhöhung der Miethöchstbeträge um 10 % und

* die Erhöhung der Tabellenwerte um 8 %.

Durch eine Umformulierung des {{§|21|wogg|juris}} (soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens) wurden die Versagungsgründe konkreter gefasst, so dass beispielsweise auch Vermögenswerte bei der Bemessung berücksichtigt werden müssen, die dem Antragssteller keine oder nur geringe Zinserträge bringen.

Das neue Wohngeld kommt etwa 800.000 Haushalten zugute. Die Kosten von etwa 520 Millionen € teilen sich Bund und Länder.

Erneute Änderungen des Wohngeldgesetzes ab dem 1. Januar 2011


Die im Rahmen der Wohngeldnovelle 2009 eingeführte Heizkostenkomponente wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 aufgrund Art. 22 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63) wieder gestrichen. Die Bundesregierung hatte die Streichung mit gesunkenen Energiekosten begründet.

Nach zähen politischen Verhandlungen haben Bundestag und Bundesrat im Frühjahr 2011 im Rahmen der sogenannten „Hartz-IV-Reform“ auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe eingeführt. Von diesem Bildungspaket profitieren auch die Kinder in Wohngeldhaushalten.{{internetquelle|url=http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/SW/bildungs-und-teilhabepaket-fuer-kinder-in-wohngeldhaushalten.html|titel=Das Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder in Wohngeldhaushalten|zugriff=2012-05-09}}

Kritik


Nach Ansicht einiger Ökonomen ist das Wohngeld als Sozialleistung mittlerweile entbehrlich, da es in Konkurrenz zu Grundsicherungsleistungen steht.{{internetquelle|autor=A. Boss, H. Klodt et al.|url=http://www.ifw-kiel.de/pub/wipo/volumes/wipo_03.pdf|titel=Haushaltskonsolidierung und Subventionsabbau|zugriff=14. Februar 2012|format=PDF}} {{internetquelle|autor=D. Fichte|url=http://www.karl-braeuer-institut.de/files/20364/Schrift_111__Okt._2011__Fichte_-_Reduzierungspotenzial_bei_ausgewaehlten_Sozialausgaben_des_Bundes.pdf|titel=Reduzierungspotenzial bei ausgewaehlten Sozialausgaben des Bundes|zugriff=14. Februar 2012|format=PDF}} Sowohl mit dem Wohngeld als auch mit der Grundsicherung wird das sozialpolitische Ziel verfolgt, einkommensschwachen Haushalten einen angemessenen Wohnraum zu ermöglichen. Die Existenz von zwei Sozialleistungen mit der gleichen Zielsetzung führt jedoch nach ihrer Auffassung zu nachteiligen Doppelstrukturen im staatlichen Verwaltungsapparat.

Siehe auch


* Arbeitslosengeld II

Einzelnachweise


Weblinks


* [http://www.bmvbs.de/wohngeld Aktuelle Informationen zum Wohngeld] – vom Deutschen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), mit umfangreichen Wohngeldtabellen
* [http://www.gesetze-im-internet.de/wogg/index.html Wohngeldgesetz (WoGG)]
* [http://www.mieterbund.de/fileadmin/download/wohngeld_2009.pdf Informationen und Beispielberechnungen ab 1. Januar 2009 (Deutscher Mieterbund) (Pdf)] (85 kB)
* [http://www.wohngeldantrag.de/ Wohngeldantrag.de] – Webseite mit umfassenden Informationen, Tabellen, kostenlose Hotline und Forum für Problemfälle und Fragen

* [http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/82034/publicationFile/54569/wohngeld-2012-ratschlaege-und-hinweise.pdf]- Broschüre "Wohngeld 2012 - Ratschläge und Hinweise" des BMVBS

{{Rechtshinweis}}

{{Navigationsleiste Sozialrecht in Deutschland}}

Kategorie:Sozialleistung (Deutschland)

Housing Benefit
nl:Huurtoeslag

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