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XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

12.04.2012 @ 08:32, ,

Der XI. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um den elften von derzeit insgesamt zwölf Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.

Er ist hauptsächlich für die Bereiche Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht, Darlehensrecht sowie Bürgschaftsrecht zuständig.[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/AufgabeOrganisation/VerteilungGeschaefte/verteilungGeschaefte_node.html Verteilung der Geschäfte des BGH] (www.bundesgerichtshof.de vom 1. Januar 2011, abgerufen am 24. März 2012) Daher wird er auch als Bankensenat bezeichnet.

Besetzung


* Vorsitzender: Ulrich Wiechers
* Stellvertretender Vorsitzender: Hans-Ulrich Joeres

* Beisitzer: Jürgen Ellenberger, Christian Grüneberg, Dieter Maihold, Oliver Matthias, Rüdiger Pamp

Zuständigkeit


Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2012[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Geschaeftsverteilung/Geschaeftsverteilung2012/geschaeftsverteilung2012_node.html Geschäftsverteilung 2012 des Bundesgerichtshofs] (abgerufen am 11. März 2012)) ist der XI. Zivilsenat zuständig für:
* die Rechtsstreitigkeiten über
** Ansprüche aus Kauf und Tausch von Wertpapieren,
** Ansprüche aus Besitz und Eigentum (einschließlich der Fälle des § 771 ZPO), Nießbrauch und Pfandrecht (einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts, § 369 HGB) an Wertpapieren sowie aus Rechtsgeschäften hierüber,
** Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche nach § 127 Investmentgesetz, nach §§ 13, 13a des Gesetzes über Wertpapierverkaufsprospekte sowie kapitalmarktrechtliche Ansprüche soweit sie bank- oder börsenrechtlich fundiert sind,
** Wechselsachen, Schecksachen und Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen;
* die Rechtsstreitigkeiten über
** Auftragsverhältnisse (§§ 662 – 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687 BGB) der Banken,
** Ansprüche aus Bankgarantien;
* die Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer sowie zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§§ 491 ff, 13, 14, 607 ff BGB, §§ 1 ff VerbrKrG), aus dem Einlagengeschäft eines Kreditinstituts (Darlehen von Kunden als Darlehensgeber), über Ansprüche aus Kontokorrenten (§ 355 HGB) sowie die Rechtsstreitigkeiten über abstrakte Schuldverhältnisse (§§ 780 - 808 BGB) einschließlich derjenigen über Schuldverschreibungen im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes, soweit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus abstrakten Schuldverhältnissen für die Zuständigkeit die zugrunde liegende Forderung maßgeblich, wenn sie den Gegenstand des Streits bildet;
* die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Darlehensverträgen Eigentum zur Sicherheit übertragen worden ist;
* die Rechtsstreitigkeiten über Bürgschaften (§§ 765 ff BGB); jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bürgschaft für die Zuständigkeit * die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur deren Bestand den Gegenstand des Streits bildet.

* die dem Bundesgerichtshof gemäß § 16 Satz 2 und 3 FMStFG zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten über die in den Nr. 1 bis 5 genannten Ansprüche und Rechtsgeschäfte handelt.

Kritik


Von Verbraucherschützern wird der XI. Zivilsenat kritisiert, da seine Entscheidungen regelmäßig zu bankenfreundlich seien und zu Ungunsten der Verbraucher ausfielen, beispielsweise in den so genannten Schrottimmobilienfällen.

Im Streit um so genannte Schrottimmobilien hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ([http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2006:086:0002:0003:DE:PDF C-350/03] und [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2006:086:0007:0008:DE:PDF C-229/04]) den Bundesgerichtshof, aber auch den deutschen Gesetzgeber dahin korrigiert, dass es für die Annahme eines widerruflichen, im Wege eines Haustürgeschäfts zustande gekommenen Kreditvertrages nicht darauf ankommt, ob eine Bank weiß, dass ihre Kreditverträge in sog. Haustürsituationen vertrieben werden. Diese Entscheidungen begünstigen die Erwerber sog. Schrottimmobilien allerdings im Ergebnis kaum, da nach ihnen nicht zugleich der Kaufvertrag über die Immobilie rückgängig gemacht werden kann und sie deshalb dennoch nach § 357 BGB verpflichtet sind, das dem Verkäufer der Immobilie zugeflossene Darlehen zurückzuzahlen.

Weblinks


* [http://www.bundesgerichtshof.de Website des Bundesgerichtshofes]

Einzelnachweise


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Zivilsenat 11

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