Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (LBG) bilden mit den landwirtschaftlichen Alterskassen, den landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV). Sie sind allesamt Mitglieder des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Sitz in Kassel.
Aufgaben
Hauptaufgabe der LBGen ist die Versicherung von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen der durch die Berufsgenossenschaft betreuten Unternehmen, der Unternehmer selbst (was einen weiteren wesentlichen Unterschied zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften darstellt, denn dort gehören die Unternehmer regelmäßig nicht selbst zum versicherten Personenkreis) sowie die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, der Entschädigung von Arbeits- und Wegeunfällen und der Folgen von Berufskrankheiten. Auch eine wirksame Erste Hilfe in den landwirtschaftlichen Betrieben wird durch die LBGen unterstützt. Hierzu werden zum Beispiel die Kosten von Ersthelferausbildungen durch die LBGen für das Unternehmen übernommen. LBGen haben Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die für die Unternehmer verbindlich sind und die laufend den neuesten wissenschaftlichen und aus dem Unfallgeschehen hergeleiteten Erkenntnissen angepasst werden. Sie betreffen insbesondere die Bereiche Betriebseinrichtung, Sicherheitsvorkehrungen an Arbeitsstätten und Maschinen sowie Verhaltensvorschriften.
Landwirtschaftliche Unternehmer sind verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten, alle im Unternehmen Tätigen darüber zu unterrichten und die Einhaltung ständig zu überwachen.
Aufsichtspersonen beraten und überwachen die landwirtschaftlichen Unternehmer bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften. Zur wirksamen Überwachung sind die Aufsichtspersonen befugt, den landwirtschaftlichen Betrieb während seiner regelmäßigen Arbeitszeit unangekündigt zu besichtigen und zu überprüfen, Auskünfte einzuholen, betriebliche Unterlagen einzusehen, Arbeitsabläufe, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen zu überprüfen, Maschinen und/oder Betriebsteile stillzulegen sowie bei Verstößen Geldbußen zu verhängen. Durch die regionale Nähe der LBGen hat dies im Laufe der Zeit zu einer signifikanten Abnahme der schweren oder gar tödlichen Arbeitsunfälle in der Landwirtschaft beigetragen {{Internetquelle |url=http://www.rettungsdienst.de/2010/06/29/arbeitsunfalle-in-der-landwirtschaft-rucklaufig/ |titel=Arbeitsunfälle in der Landwirtschaft rückläufig |zugriff=2010-10-21 }}.
Versicherungsleistungen
Siehe Hauptartikel: Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland
Die LBGen erbringen bei Eintritt des Versicherungsfalles Geld- und Sachleistungen, die den Leistungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften entsprechen. Der Versicherungsfall tritt ein wenn ein Versicherter Arbeitnehmer einen Unfall während einer versicherten Tätigkeit erleidet. Ebenso sind der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und der von der Arbeitsstätte nach Hause versichert. Die Unternehmer selbst und auch deren Ehegatten sind im Gegensatz zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften auch versichert. Es ist nicht erforderlich, dass Arbeitnehmer im landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt werden. Zusätzlich wird zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe gewährt.
Im Jahr 2006 wurden 176.269 Versicherungsfälle bei den LBGen gemeldet und Leistungen in Höhe von über 761 Millionen Euro erbracht. [http://www.lsv.de/verbaende/02blb/02zahlen/index.html Zahlen und Fakten - lsv.de]
Zuständigkeit
Versicherungsfälle für die LBGen sind wie in der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten in kausalem Zusammenhang mit Unternehmen, für die sie zuständig sind.
Die LBGen sind für Unternehmen zuständig {{§|123|sgb_7|juris}} Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII., die auf dem Gebiet der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und Teichwirtschaft und der Seen-, Bach,- Flussfischerei tätig sind. Gegen Arbeitsunfälle versichert {{§|2|sgb_7|juris}} Absatz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch VII. sind daher bei den LBGen der landwirtschaftliche Unternehmer selbst (auch Gesellschafter einer landwirtschaftlichen GbR, KG, GmbH, etc.), der Ehegatte oder Lebenspartner des Landwirts, nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sowie Arbeitnehmer des landwirtschaftlichen Betriebs und arbeitnehmerähnlich tätige Personen.
Weiterhin fallen in die Zuständigkeit Imkereien ab 26 Völkern, gewerbliche Tierhalter, die Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Gewinnung von tierischen Produkten halten, land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen sowie Park- und Gartenpflege und Friedhöfe.
Der Unternehmensbegriff ist hier weit zu fassen: Selbst kleinste land- und/oder forstwirtschaftliche Flächen fallen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in die Zuständigkeit der LBGen; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Voraussetzung, so dass auch z. B. eine als Hobby verstandene kleine Schafzucht oder Pferdehaltung auf einer Wiese zu den kraft Gesetzes versicherungs- und beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des SGB VII zählen. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=11856
Es handelt sich hier um eine versicherungsrechtliche Begriffsbestimmung, die nicht mit umgangssprachlichen, steuerrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Begriffen zu vergleichen ist: Ein Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Tätigkeit in solch einem Unternehmen ist - unabhängig davon, ob ein Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist - entschädigungspflichtig durch die LBG. Das bedingt, dass die entsprechenden Unternehmen bei den LBGen erfasst sind und ihre Beiträge zur Solidargemeinschaft entrichten.
Das Sozialgesetzbuch sieht für kleinere Unternehmen in diesem Sinne (der Grenzwert beträgt 2.500 m²) eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag vor {{§|5|sgb_7|juris}}Sozialgesetzbuch VII. Diese Befreiung ist dann endgültig und umfasst den ansonsten auch versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Sogenannte Spezialkulturen sind hiervon jedoch ausgenommen. Zudem bestimmt es, dass beispielsweise Klein- oder Ziergärten nicht als landwirtschaftliches Unternehmen gelten sollen {{§|123|sgb_7|juris}} Absatz 2 Sozialgesetzbuch VII.. Zur Abgrenzung hat die Rechtsprechung über die Jahre hinweg basierend auf einer Entscheidung des seinerzeitigen Reichsversicherungamtes manisfestiert, dass ab einer Größe von 2.500 m² nicht mehr von einem derartigen Garten, sondern generell von Landwirtschaft auszugehen ist. Die Übereinstimmung der m²-Zahl ist dabei rein zufällig.
Zum Zuständigkeitsbereich der LBGen gehören darüber hinaus die Landwirtschaftskammern, Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft dienen, die Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung, dessen Spitzenverband und weiteren Einrichtungen.
Organisation
In Deutschland bestehen acht regionale LBGen sowie die bundesweit zuständige BG für den Gartenbau. Die LBGen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Verantwortlich sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer. Sie sind Mitglieder des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Sitz in Kassel.
Seit dem 28. September 2011 liegt ein Referentenentwurf und seit dem 2. November 2011 der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) vor, der die Bildung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts vorsieht, in der die einzelnen Träger sowie der Spitzenverband ab 1. Januar 2013 eingegliedert werden sollen. Umgesetzt werden soll diese mit der Auflösung der bisherigen Träger und des Spitzenverbandes einhergehende Eingliederung in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017.http://www.iva.de/ticker/1317312480 Der neue Sozialversicherungsträger soll den Namen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tragen.http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2011/232-AI-Agrarsozialpolitik.html http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Meldungen/gesetzentwurf-landwirtschaftliche-sozialversicherung.html Am 2. März 2012 hat das Gesetz ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses den Bundesrat passiert.[http://www.bundesrat.de/nn_85302/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/893-sitzung/to-node,param=true.html?__nnn=true 893. Sitzung des Bundesrates] Am 18. April 2012 wurde das Gesetz schließlich im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil 1 Nr. 16 Seite 579) veröffentlicht.[http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Meldungen/neuverordnung-landwirtschaftliche-sozialversicherung.html?nn=6126 Pressemitteilung des BMELV vom 19. April 2012 zum LSV NOG]
Finanzierung
Beitragspflichtig sind die landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Beiträge an die LBG werden im Rahmen einer Umlage errechnet. Berechnungsgrundlage sind die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer geeigneter - von der Selbstverwaltung (Vertreterversammlung) der jeweiligen LBG bestimmter - Maßstab unter Berücksichtigung der Unfallrisiken. Die Satzung der LBG kann einen Mindestbeitrag festlegen. Die LBGen legen Ihre Beiträge selbst fest. Es gibt keinen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab. Der Spitzenverband wird über eine Umlage durch die einzelnen Träger finanziert.
Einzelnachweise
Weblinks
* [http://www.lsv.de offizielle Website des Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung]
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