Quasi-juristische Person
Quasi-juristische Personen werden im juristischen Sprachgebrauch Gesellschaften genannt, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die aber wie juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten sein können (Teilrechtsfähigkeit). Beispiele dafür sind die oHG (offene Handelsgesellschaft) oder die KG (Kommanditgesellschaft).
Der Begriff ist rechtswissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. In Deutschland ist stattdessen üblicherweise je nach Kontext von Personengesellschaften, Personenhandelsgesellschaften oder Gesamthandsgemeinschaften die Rede. Die Begriffe sind allerdings in Nuancen unterschiedlich.
Weblinks
* [http://www.kleinjakob.at/wp-content/uploads/2006/05/Gesellschaften.pdf juristische Gesellschaftsformen]
* [http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap4_0.xml Zivilrecht (Univ.Innsbruck) ⇒ Juristische Personen vs. OHG und KG]
* [http://www.berliner-volksbank.de/etc/medialib/i210m0051/dokumente/die_bank/formulare___konditionen/formulare.Par.0028.File.tmp/rahmenvertragquasijuristischepersonen.pdf Rahmenvertrag, Formular der Berliner Volksbank]
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Kategorie:Gesellschaftsrecht (Deutschland)
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