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Sofortige Beschwerde

28.02.2012 @ 14:27, ,

{{Überarbeiten|grund=Das FGG ist ersetzt durch das FamFG, entsprechende Änderungen wären ggf. einzuarbeiten. Vgl. bitte Diskussionsseite.}}

Die sofortige Beschwerde ist ein gerichtliches Rechtsmittel im Zivilprozess (§{{§|567|zpo|juris}} ff. ZPO) und im Strafprozess ({{§|311|stpo|juris}} StPO).

Sofortige Beschwerde im Zivilprozess


Die sofortige Beschwerde ist eines der drei Rechtsmittel im Zivilprozess.

Anwendungsfälle


Die sofortige Beschwerde kann in erster Instanz eingelegt werden,
* wenn ein das Verfahren betreffender Antrag zurückgewiesen wurde, über den ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (z. B. Ablehnung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren, Erlass einer einstweiligen Anordnung oder Arrest und einstweilige Verfügung).

* wenn das Gesetz die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel ausdrücklich zulässt (z. B. Kostenfestsetzungsbeschluss, Ablehnung der Prozesskostenhilfe, Zwischenurteile nach {{§|135|zpo|juris}} Abs. 3 oder {{§|387|zpo|juris}} Abs. 3 ZPO).

Beschwerdeverfahren


Hält das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat es der Beschwerde abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen ({{§|572|zpo|juris}} ZPO).

Beschwerdegericht


Die sofortige Beschwerde kann entweder bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem im Rechtszug nächsthöheren Gericht eingelegt werden (gem. {{§|569|zpo|juris}}), also z. B. bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts an das Landgericht als Beschwerdegericht und bei einer Entscheidung des Landgerichts an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht. Gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichts ist nach {{§|567|zpo|juris}} ZPO keine sofortige Beschwerde möglich.

Frist


Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Gegen einen Beschluss zur Versagung von Prozesskostenhilfe muss die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses eingelegt werden (ZPO). Die Frist beginnt ab Zustellung bei der jeweiligen Partei. Bei Rechtsanwälten wird die Zustellung des sogenannten Empfangsbekenntnisses bestätigt. In Straf- und Bußgeldsachen beträgt die Beschwerdefrist eine Woche. Es gibt aber auch die Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses begründet werden.

Weiteres Rechtsmittel


Gegen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren selbst ist die Rechtsbeschwerde eröffnet ({{§|574|zpo|juris}} ZPO). Die Rechtsbeschwerde steht auch gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren und gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Oberlandesgerichts offen. Sie ist revisionsähnlich ausgestaltet. Rechtsbeschwerdegericht ist stets der Bundesgerichtshof ({{§|133|gvg|juris}} GVG).

Sofortige Beschwerde im Strafprozess


Im Strafprozess beträgt die Beschwerdefrist eine Woche. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Dieses Gericht kann der Beschwerde - außer bei Verletzung des Rechts auf Rechtliches Gehör - nicht abhelfen, sondern hat die Sache binnen drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Kategorie:Prozessrecht (Deutschland)

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